Social-Media-Richtlinie
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§ 1 Einleitung
Vorweg gilt folgende Einleitung zu dieser Richtlinie: __________
§ 2 Definition Social Media
Unter dem Begriff „Social Media“ im Sinne dieser Richtlinie sind elektronische Plattformen, Dienste und Netzwerke zu verstehen, bei denen die Nutzer selbst Inhalte wie Beiträge, Bilder oder Videos elektronisch einstellen und für die Öffentlichkeit oder zumindest eine große Zahl von Menschen sichtbar bzw. verfügbar machen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dienste und Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, Xing, LinkedIn, Twitter und Blogs.
§ 3 Allgemeine Regeln für die Nutzung von Social Media
1. Die folgenden Verhaltensregeln gelten sowohl für die dienstliche als auch für die private Nutzung von Social-Media-Diensten durch die Mitarbeiter.
2. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der privaten oder dienstlichen Nutzung von Social-Media-Plattformen jederzeit die Persönlichkeitsrechte und die Datenschutzrechte von Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Vertragspartnern des Arbeitgebers zu wahren.
3. Alle Mitarbeiter sind ferner verpflichtet, keine Inhalte in Social-Media-Plattformen einzustellen oder zu verbreiten, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf des Arbeitgebers zu beschädigen; insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist es verboten, ehrverletzende, rassistische, diskriminierende, pornografische oder gesetzeswidrige Inhalte einzustellen oder zu verbreiten, die Dritte mit dem Unternehmen in Verbindung bringen.