Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen
__________, vertreten durch __________
und
__________, vertreten durch __________
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist: __________
Dabei wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien einander wechselseitig vertrauliche Informationen, Daten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
2.1. Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich jede Partei dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff "INFORMATION", die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, die die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden. Die Parteien verpflichten sich dazu, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.