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Einspruch gegen die Kündigung vom __________
Sehr geehrte Damen und Herren,
am __________ habe ich Ihr Kündigungsschreiben erhalten. Darin erklären Sie die ordentliche Kündigung des zwischen uns bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Kündigung weise ich hiermit zurück.
Zur Begründung des Einspruchs:
Gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß gehört werden. In dem Kündigungsschreiben findet sich jedoch kein ausreichender Hinweis für eine derartige Anhörung. Aus diesem Grund kann und muss ich annehmen, dass der Betriebsrat, entgegen der gesetzlichen Regelung, nicht angehört wurde. Die Kündigung ist daher unwirksam.
§ 623 BGB schreibt vor, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Daraus wiederum leitet sich nach § 126 Abs. 1 BGB ab, dass die Urkunde eigenhändig mit der Namensunterschrift des Ausstellers unterzeichnet sein muss. Auf Ihrem Kündigungsschreiben fehlt jedoch eine handschriftliche Unterschrift. Da das Schriftformerfordernis damit nicht erfüllt ist, ist die Kündigung unwirksam.
Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG kann ein befristetes Arbeitsverhältnis weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gekündigt werden. Bei meinem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein befristetes. Die Kündigung ist aus diesem Grund unwirksam.
Eine ordentliche Kündigung eines Funktionsträgers nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist unwirksam. Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Der besondere Kündigungsschutz gilt neben den Mitgliedern des Betriebsrats auch den Initiatoren von Betriebswahlen, dem Wahlvorstand, den Wahlbewerbern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 KSchG). Bei mir handelt es sich um einen Funktionsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit gilt für mich der Kündigungsschutz von bis zu einem Jahr nach Beendigung meiner Amtszeit. Dies gilt sowohl für eine ordentliche, als auch für eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung ist folglich unwirksam.