Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit
Zwischen
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– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
dem Betriebsrat
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –
wird aufgrund folgender Umstände nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden:
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§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit
(I.1) Mit Wirkung vom __________ wird für die Zeit vom __________ bis zum __________ Kurzarbeit eingeführt.
(I.2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.
(I.3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.
(I.4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von __________ Stunden auf __________ Stunden verringert.
(I.5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.
(I.6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.